Weitere Entscheidung unten: ArbG Hamburg, 07.11.2011

Rechtsprechung
   ArbG Hamburg, 04.01.2012 - 22 Ca 168/11   

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https://dejure.org/2012,2880
ArbG Hamburg, 04.01.2012 - 22 Ca 168/11 (https://dejure.org/2012,2880)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 04.01.2012 - 22 Ca 168/11 (https://dejure.org/2012,2880)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 04. Januar 2012 - 22 Ca 168/11 (https://dejure.org/2012,2880)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 384 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...

  • LAG Hamburg, 19.09.2012 - 5 Sa 11/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. Januar 2012 - 22 Ca 168/11 - teilweise unter Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 3 als unzulässig abgeändert:.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Januar 2012 - 22 Ca 168/11 - abzuändern und.

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Rechtsprechung
   ArbG Hamburg, 07.11.2011 - 22 Ca 168/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,16906
ArbG Hamburg, 07.11.2011 - 22 Ca 168/11 (https://dejure.org/2011,16906)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 07.11.2011 - 22 Ca 168/11 (https://dejure.org/2011,16906)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 07. November 2011 - 22 Ca 168/11 (https://dejure.org/2011,16906)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach Schließung einer Betriebskrankenkasse - befristetes Arbeitsverhältnis - Abwicklungskörperschaft

  • Justiz Hamburg

    § 155 Abs 4 S 9 SGB 5, § 164 Abs 4 S 1 SGB 5, § 14 Abs 1 S 1 TzBfG, § 14 Abs 1 S 2 Nr 1 TzBfG, § 155 Abs 1 S 2 SGB 5
    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach Schließung einer Betriebskrankenkasse - befristetes Arbeitsverhältnis - Abwicklungskörperschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportlich.net (Kurzinformation)

    Rechtsfolgen der Schließung einer Betriebskrankenkasse auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 20.02.2008 - 7 AZR 950/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 07.11.2011 - 22 Ca 168/11
    Voraussetzung für den Befristungsgrund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung ist, dass im Zeitpunkt der Befristung aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit der Wegfall des Bedarfs nach dem Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses zu erwarten ist (st. Rspr. BAG, z. B. 20.2.2008, 7 AZR 950/06, juris, Rz. 12).

    Dazu bedarf es einer Prognose, der ausreichende konkrete Anhaltspunkte zu Grunde liegen müssen (BAG 20.2.2008, 7 AZR 950/06, juris, Rz. 14).

    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber bei einem Bestreiten des Arbeitnehmers im gerichtlichen Verfahren darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, die Richtigkeit der Prognose zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen (BAG 20.2.2008, 7 AZR 950/06, juris, Rz. 15).

    Wird die Prognose durch die spätere Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist (BAG 20.2.2008, 7 AZR 950/06, juris, Rz. 15).

    Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzutragen, nach denen zumindest im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses diese Prognose nicht gerechtfertigt war oder die nachfolgende Entwicklung mit der Prognose des Arbeitgebers in keinem Zusammenhang steht (BAG 20.2.2008, 7 AZR 950/06, juris, Rz. 15).

    Hat sich die Prognose hingegen nicht bestätigt und besteht bei Vertragsende eine dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber zusätzlich darlegen, dass sich diese erst auf Grund der nachfolgenden Entwicklung ergeben hat und dass die dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeit bei Vertragsschluss nicht absehbar war (BAG 20.2.2008, 7 AZR 950/06, juris, Rz. 15).

    Gelingt ihm dies, ist die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt (BAG 20.2.2008, 7 AZR 950/06, juris, Rz. 15).

    Die bloße Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs reicht nicht aus (BAG 20.2.2008, 7 AZR 950/06, juris, Rz. 12).

    Eine Kongruenz von Vertragsdauer und Befristungsgrund ist nicht erforderlich, aus der vereinbarten Befristungsdauer lassen sich jedoch Rückschlüsse daraus ziehen, ob ein sachlicher Befristungsgrund überhaupt vorliegt oder nur vorgeschoben ist (BAG 20.2.2008, 7 AZR 950/06, juris, Rz. 19).

  • ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 20 Ca 115/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum

    Auszug aus ArbG Hamburg, 07.11.2011 - 22 Ca 168/11
    Insoweit ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig, dass "sie", mithin dieselbe Betriebskrankenkasse, als Körperschaft des öffentlichen Rechts fortbesteht (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 30, in einem Parallelverfahren).

    Die Abwicklungskörperschaft ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch; es ändert sich lediglich ihre Bezeichnung aufgrund des zwingend zu führenden Rechtsformzusatzes "in Abwicklung" (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 30, in einem Parallelverfahren).

    Der bloße Zusatz "in Abwicklung" kreiert keine neue Körperschaft (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 30, in einem Parallelverfahren, unter Berufung auf VG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2011, 23 FBE 9/11, n. v.; Hänlein in LPK-SGB V, 3. Auflage 2009, § 155 Rn. 2; Erman/Westermann, BGB, 13. Aufl. 2011, § 49 Rn. 5 zur Identität von Verein und Liquidationsverein).

    Denn der Zweck der Abwicklungskörperschaft ist gerade deren Abwicklung einschließlich der Abwicklung der Mitgliedsverhältnisse (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 30, in einem Parallelverfahren).

    Denn die Beendigung eines von der City BKK unter der Bezeichnung der Beklagten zu 1. begründeten Arbeitsverhältnisses aufgrund der Schließung ist ebenso originär Bestandteil ihrer Abwicklung (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 31, in einem Parallelverfahren) wie die Beendigung eines für die Abwicklungstätigkeiten geschlossenen befristeten Arbeitsverhältnisses.

    Die gesetzgeberische Absicht, einen Krankenversicherungsschutz für alle Einwohner zu schaffen, ist von dem Ziel getragen, ein allgemeines Lebensrisiko abzudecken, welches sich bei jedem und jederzeit realisieren und ihn mit unabsehbaren Kosten belasten kann (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 42, in einem Parallelverfahren, unter Berufung auf BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009, 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08, Rn. 171, zit. nach juris).

    Diese Möglichkeit ist aber nicht gleich wirksam, da die geschlossene Krankenkasse für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages auf die Zustimmung des Arbeitnehmers angewiesen ist und im Falle des Ausspruchs einer Kündigung Kündigungsfristen, den allgemeinen und einen etwaigen Sonderkündigungsschutz der Arbeitnehmer beachten und im Streitfall das Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 626 BGB bzw. die soziale Rechtfertigung der Kündigung gem. § 1 KSchG darlegen und beweisen müsste (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 44, in einem Parallelverfahren).

    v) Soweit die 20. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg in einem Parallelverfahren entschieden hat, dass die gesetzliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisse unangemessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sei, wenn die Kasse nach ihrer Schließung den betroffenen Arbeitnehmer für die Abwicklung befristet weiter beschäftige (vgl. insoweit die Argumentation des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 45 ff.), folgt diese Kammer der Auffassung der Kammer 20 nicht.

  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 651/96

    Befristung wegen bevorstehender Betriebs- bzw. Dienststellenschließung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 07.11.2011 - 22 Ca 168/11
    Eine nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Sachgrund ist selbst dann zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nicht bewusst war und deshalb auch nicht den Willen hatte, auf seinen Bestandsschutz nach dem KSchG zu verzichten (BAG 3, 12.1997,7 AZR 651/96, juris, LS 2).

    Ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages kann darin begründet sein, dass sich der Arbeitgeber bei Vertragsabschluss zur Schließung des Betriebs oder der Dienststelle entschlossen hat, wenn er die Prognose stellen kann, dass auch eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einem anderen Betrieb bzw. einer anderen Dienststelle nicht möglich sein wird (BAG 3, 12.1997, 7 AZR 651/96, juris, LS 1).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus ArbG Hamburg, 07.11.2011 - 22 Ca 168/11
    Die gesetzgeberische Absicht, einen Krankenversicherungsschutz für alle Einwohner zu schaffen, ist von dem Ziel getragen, ein allgemeines Lebensrisiko abzudecken, welches sich bei jedem und jederzeit realisieren und ihn mit unabsehbaren Kosten belasten kann (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 42, in einem Parallelverfahren, unter Berufung auf BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009, 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08, Rn. 171, zit. nach juris).
  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

    Auszug aus ArbG Hamburg, 07.11.2011 - 22 Ca 168/11
    Für das Feststellungsinteresse muss für einen solchen Antrag vorgetragen werden, dass möglicherweise weitere Beendigungstatbestände in Frage kommen können (BAG, Urteil vom 13. März 1997 - 2 AZR 512/96, AP Nr. 38 zu § 4 KSchG 1969; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - PB 15 S 1026/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse ist keine zur Aufstellung eines Sozialplans

    Auszug aus ArbG Hamburg, 07.11.2011 - 22 Ca 168/11
    Die Beklagtenseite ist - auch unter Berufung auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg v. 27.09.2011, PB 15 S 1026/11 (Anlage B 8, Bl. 83 ff. d. A.) - der Auffassung, dass die Beklagte zu 1. aufgrund der Schließung ihre Rechtspersönlichkeit verloren habe.
  • LSG Hamburg, 28.06.2012 - L 1 KR 148/11

    Krankenversicherung - Schließung einer Krankenkasse - keine Klagebefugnis eines

    Sie reichen von der auch im die Klage des Klägers abweisenden Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. Januar 2012 (13 Ca 172/11) vertretenen Auffassung, dass kraft Gesetzes gemäß § 155 Abs. 4 Satz 9 in Verbindung mit § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V mit dem Tag der Schließung der City BKK die Arbeitsverhältnisse aller - auch der ordentlich kündbaren - Arbeitnehmer, die nicht nach § 164 Abs. 3 SGB V untergebracht wurden, endeten und diese Regelung insoweit eindeutig und verfassungsgemäß sei (vgl. ArbG Hamburg 12.10.2011 - 3 Ca 239/11 und 3 Ca 240/11, juris; ArbG Hamburg 7.11.2011 - 22 Ca 166/11 und 22 Ca 168/11, juris), bis zum Gegenteil, dass eine solche Auslegung der Regelung in § 155 Abs. 4 Satz 9 in Verbindung mit § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V im Sinne einer "tabula-rasa"-Lösung offensichtlich quer zum gesamten Arbeitsrecht stehe und die Gesetzesbegründungen keinerlei Anhaltspunkte für einen solchen vom Gesetzgeber gewollten Systembruch hergäben, weshalb durch § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V lediglich klargestellt sei, dass die Vertragsverhältnisse nach Maßgabe der arbeitsrechtlichen Vorschriften endeten (vgl. ArbG Berlin 23.11.2011 - 56 Ca 8155/11, juris).
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